Statuten.
Statuten.
I. Name, Sitz und Zweck
Art.1 1 Die «Vereinigung Schweizerischer Nachrichtenoffiziere» (VSN) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
2 Die VSN gehört als Sektion der Schweizerischen Offiziersgesellschaft an.Art.2 Der Sitz der VSN ist Bern 1.
Art.3 Die VSN fördert die ausserdienstliche Weiterbildung aller Angehörigen der Armee und des Bevölkerungsschutzes, die im Nachrichtendienst bzw. im Sachbereich Lage tätig sind, vertritt deren Interessen in Bezug auf Ausbildung, Aufgaben und Stellung und setzt sich für die Belange des Nachrichtendienstes, des Sachbereichs Lage oder der Sicherheitspolitik ein.
2Die VSN kann Organisationen angehören, die in Belangen des Nachrichtendienstes oder der Sicherheitspolitik tätig sind.
II. Mitglieder
Art.4 Die VSN besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Art.5 1 Als ordentliche Mitglieder können der VSN beitreten:
a) aktive und ehemalige Nachrichtenoffiziere,
b) andere Offiziere der Armee, die im Nachrichtendienst sind oder sich dafür interessieren,
c) Angehörige der Armee, die im Nachrichtendienst tätig sind,
d) Personen, die im Sachbereich Lage innerhalb von zivilen Führungsorganen, Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen,
Technischen Betrieben, Zivilschutz oder Institutionen der Wirtschaft tätig sind,
e) Juristische Personen, die im Bereich der Sicherheitspolitik tätig sind oder sich mit Belangen des Nachrichtendienstes auseinandersetzen.2 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Art.6 1 Zu Ehrenmitgliedern der VSN können natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Nachrichtendienst bzw. um den Sachbereich Lage oder die VSN ausserordentlich verdient gemacht haben.
2 Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt.Art.7 Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.2 Der Austritt ist schriftlich zu erklären und wird auf das Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam.
3 Der Ausschluss erfolgt
a) wenn das Verhalten eines Mitgliedes den guten Ruf des VSN beeinträchtigt oder mit ihrem Zweck im Widerspruch steht, oder
b) wenn ein Mitglied trotz Mahnung den Jahresbeitrag bis Ende des Geschäftsjahres nicht bezahlt.
III. Organisation
A. Organe
Art. 8 Die Organe der VSN sind
a) die Generalversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Revisoren.
B. Generalversammlung
Art. 9 Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
a) Genehmigung des Tätigkeitsbereiches des Vorstandes und der Rechnung,
b) Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung des Jahresbeitrages,
c) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisoren,
d) Ernennung der Ehrenmitglieder,
e) Ausschluss von Mitgliedern,
f) Festsetzung und Änderung der Statuten,
g) Behandlung von Anträgen des Vorstandes,
h) Behandlung von Anträgen der Mitglieder,
i) Auflösung der VSN.Art. 10 1 Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte statt.
2 Der Vorstand kann bei Bedarf ausserordentliche Generalversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, dies innert zwei Monaten zu tun, wenn mindestens 50 Mitglieder es verlangen.
3 Der Termin der Generalversammlung ist den Mitgliedern mindestens sechs Wochen zum voraus mitzuteilen. Drei
Wochen vor der Versammlung erfolgt die Einladung mit der Angabe der Traktanden und der Wahlvorschläge. Anträge
und Wahlvorschläge sind spätestens vier Wochen vor der Generalversammlung dem Präsidenten schriftlich einzureichen.Art. 11 1 Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten geleitet.
2 Sie kann nur über Traktanden Beschluss fassen, die in der Einladung aufgeführt wurden.
3 Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr; bei Beschlüssen gemäss Art. 9 lit. f und i ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Präsident enthält sich der Stimme; bei Stimmengleichheit fällt er den Stichentscheid.
4 Bei Wahlen entscheidet das einfache Mehr, bei Stimmengleichheit das Los.
5 Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
6 Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.
C. Vorstand
- Art. 12 1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und mindestens drei Beisitzer. Die Zahl der Beisitzer wird auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung bestimmt.
2 Präsident und übrige Vorstandsmitglieder werden für eineAmtsdauer von vier Jahren von der Generalversammlung gewählt.
3 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er kann bei Bedarf zusätzliche Beisitzer beiziehen, die jedoch nicht stimmberechtigt sind. - Art. 13 1 Der Vorstand übt alle Befugnisse aus, die nicht durch diese Statuten oder das Gesetz anderen Organen der
VSN zugewiesen sind.
2 Der Vorstand kann durch ein von ihm erlassenes Reglement seine zur Erledigung der laufenden Geschäfte erforderlichen Befugnisse einem geschäftsführenden Ausschuss übertragen. Diesem Ausschuss müssen mindestens Präsident, Vizepräsident und ein Beisitzer angehören. Die Sitzungstermine des Ausschusses werden allen Vorstandsmitgliedern mitgeteilt; sie können an den Sitzungen teilnehmen.
3 Präsident und Vizepräsident zeichnen je zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied rechtsverbindlich für die VSN.
4 Der Vorstand kann Kommissionen einsetzen. Einer Kommission können auch Personen angehören, die nicht Mitglied der VSN sind. Art. 14 1 Die Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten und bei dessen Abwesenheit durch das amtsälteste anwesende Vorstandsmitglied geleitet.
2 Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern erforderlich.
3 Der Vorstand beschliesst mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Sitzungsleiters doppelt.
4 Der Vorstand kann in dringenden Fällen Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg fassen. Zirkulationsbeschlüsse sind nur gültig, wenn sie von keinem Vorstandsmitglied abgelehnt werden.
5 Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt, das zumindest die gefassten Beschlüsse festhält.
6 Für die Beschlüsse und Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses gelten diese Vorschriften sinngemäss.
D. Revisoren
- Art. 15 1 Zwei Mitglieder der VSN prüfen als Revisoren die Jahresrechnung der VSN und erstatten der Generalversammlung darüber schriftlich Bericht.
2 Die Revisoren werden von der Generalversammlung jeweils für ein Jahr gewählt.
IV. Finanzen
Art. 16 Die VSN bestreitet ihre Aufwendungen durch die Mitgliederbeiträge, freiwillige Beiträge von Mitgliedern und Dritten, die Einkünfte aus dem Verkauf von Publikationen und den Vermögenserträgen.
Art. 17 1 Der Jahresbeitrag wird auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung festgesetzt. Er beträgt maximal CHF 100.-.
2 Für Schulden der VSN haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
3 Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliederbeiträge.Art. 18 Der Vorstand kann denjenigen seiner Mitglieder, deren Aufgaben besonders aufwendig sind, im Rahmen des Voranschlages eine Entschädigung ausrichten. Im übrigen werden den Vorstandsmitgliedern lediglich ihre Spesen vergütet
Art. 19 Das Geschäftsjahr der VSN entspricht dem Kalenderjahr.
- Art. 20 Im Falle der Auflösung der VSN muss die Generalversammlung im Auflösungsbeschluss den Empfänger des Vermögens der VSN bezeichnen.
V. Schluss-
bestimmungen
- Art. 21 1 Diese Statuten treten sofort nach Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft.
2 Beschlossen an der Generalversammlung vorn 3. Juni 2004 in Bern.
2 Geändert an der Generalversammlung vom 14. Juni 2017 in Bern.
(gez.)
Major Michael Suter
Präsident
(gez.)
Major Lukas Hegi
Protokollführer
1 angenommen an der Generalversammlung vom 14. Juni 2017 in Bern.